L
a) Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH von max. 40 km/h, auch mit Anhänger, dann dürfen sie aber nur mit max. 25 km/h gefahren werden.
b) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbH von max. 25 km/h, auch mit Anhänger.
- Mindestalter: 16
- Vorbesitz: -
- Eingeschlossene Klassen: -
- Ausbildung: Theorie
- Prüfung: Theorieprüfung
T
a) Zugmaschinen, mit einer bbH von max. 60 km/h
b) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrende Futtermischwagen, mit einer bbH von max. 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden
Hinter diesen Fahrzeugen dürfen Anhänger geführt werden.
- Mindestalter: 16 für bbH bis 40 km/h/, 18 für bbH1) über 40 bis 60 km/h
- Vorbesitz: -
- Eingeschlossene Klasse: AM, L
- Ausbildung: Theorie und Praxis
- Prüfung: Theorieprüfung und Praktische Prüfung
zG = zulässige Gesamtmasse
bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
1) Bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich.
2) Die jeweils angegebene niedrigere Mindestaltersgrenze gilt nur für Fahrer, die die Grundqualifikation nach § 4, Abs.1, Nr. 1 BKrFQG erworben haben oder sich in der Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ befinden, bzw. die Ausbildung abgeschlossen haben.
3) Bewerber, welche eine Ausbildung in dem Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ durchlaufen oder abgeschlossen haben, können die Klassen D1 und D1E bereits mit 18 Jahren erwerben.



